§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen MÄNNERGESANGVEREIN Gröbenzell. Er hat seinen Sitz in Gröbenzell und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes, des Chorgesangs aller Epochen, insbesondere die Erhaltung und Verbreitung des Volksliedes. Besonderes Augenmerk wird auf die Ausbildung und Heranziehung eines sangesfreudigen Nachwuchses gelegt.
Der Verein soll das kulturelle Leben der Gemeinde bereichern.
§ 3 Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder, die ein Vereinsamt innehaben, sind ehrenamtlich tätig. Dies gilt nicht für den Chorleiter.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen.
Passive Mitglieder sind Freunde und Gönner, die den Verein in seiner Zielsetzung unterstützen, jedoch als Sänger nicht tätig sind.
Die aktive Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied, das an zehn Probeabenden innerhalb eines
Jahres an den Singproben aktiv teilgenommen hat.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Antrag kann aus schwerwiegenden Gründen innerhalb vier Wochen vom Vereinsausschuss abgelehnt werden.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Begründung der Ablehnung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können die Ehrenmitgliedschaft erhalten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch den Tod des Mitglieds,
c) wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet,
d) durch den Ausschluss aus dem Verein, über den der Vereinsausschuss entscheidet. Der Ausschluss kann nur bei
unehrenhaftem oder Vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden. Das Mitglied kann den Ausschluss-
bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt anfechten. Der Vereinsausschuss hat dann endgültig darüber zu
beschließen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
e) durch Auflösung des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Höhe, Fälligkeit und Art der Entrichtung werden vom Vereinsausschuss festgelegt. Der Verein kann in besonderen Fällen aktive Mitglieder von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreien. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie können dazu schriftliche Anträge beim 1. Vorsitzenden einreichen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzungsbestimmungen zu beachten und den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Chorproben teilnehmen und bei Veranstaltungen des Vereins mitwirken.
Die Mitglieder sind nicht berechtigt, Außenstehenden über die Vermögensverhältnisse sowie über interne Angelegenheiten des Vereins Auskünfte zu erteilen.
§ 9 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vereinsausschuss,
3. der Vorstand.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet im 2-Jahresturnus statt. Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Anberaumung des Versammlungstermins vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Anwesenden werden in einer Anwesenheitsliste erfasst. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme des zu erstattenden Tätigkeits-, Kassen- und Prüfungsberichts über die abgelaufene Wahlperiode und
die Entlastungserteilung,
b) Bildung des Wahlausschusses, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer,
c) Wahl des Vereinsausschusses und des Vorstands,
d) Satzungsänderungen,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, die mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden müssen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn nach dem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden die Wahl eines Nachfolgers notwendig wird, mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von triftigen Gründen oder der Vereinsausschuss die Einberufung beantragen.
Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Anberaumung des Versammlungstermins unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
§ 12 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
- dem 1. und 2. Vorsitzenden,
- dem 1. und 2. Schriftführer,
- dem 1. und 2. Schatzmeister,
- dem 1. und 2. Kassenrevisor,
- dem 1. und 2. Organisator,
- dem 1. und 2. Notenwart,
- und zwei Beisitzern.
Den Beisitzern können von der Mehrheit des Vereinsausschusses bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.
Der Vereinsausschuss ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem 1. und 2. Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Vereinsausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vereinsausschusses und des Vorstands
Vereinsausschuss und Vorstand werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Mitglieder dieser Gremien erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch Stimmzettel. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang vorzunehmen.
Bei Schriftführern, Schatzmeistern, Kassenrevisoren, Organisatoren, Notenwarten und Beisitzern kann die Wahl auch durch Zuruf erfolgen. Sofern für eines dieser Ämter mehrere zur Kandidatur bereite Vereinsmitglieder vorgeschlagen sind, muss die Wahl mittels Stimmzettel durchgeführt werden.
Jedes Vereinsausschussmitglied ist berechtigt, auch während des Laufs der Wahlperiode sein Amt aus zwingenden Gründen niederzulegen.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so wird sein Nachfolger bei der nächsten Chorprobe durch die anwesenden aktiven Mitglieder gewählt.
Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden hat die Wahl des Nachfolgers durch eine einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem 1. und 2. Vorsitzenden,
- dem 1. Schriftführer
- dem 1. Schatzmeister.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein.
Der 1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister vertreten gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und 1. Schatzmeister bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind nur berechtigt, Vereinbarungen und Verpflichtungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses abzuschließen. Wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten werden vorher im Vorstandsgremium besprochen.
Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gremien, beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vereinsausschusses. Er unterzeichnet die Niederschriften, Beschlüsse und die Korrespondenz des Vereins. Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
§15 Aufgaben des Schriftführers
Dem 1. Schriftführer obliegt die Führung der Niederschriften in der Mitgliederversammlung
und im Vereinsausschuss, die Abfassung der Tätigkeitsberichte, die Formulierung der Ankündigungen und Berichte an die Presse, Anzeigenblätter und Gemeindenachrichten vor und nach Veranstaltungen des Vereins, die Erledigung der Korrespondenz im Einvernehmen mit dem 1, Vorsitzenden. Er ist zuständig für die Zusammenstellung der Textbeiträge in den vom Verein halbjährlich herausgegebenen Vereinsnachrichten; sie bilden die Grundlage für die Vereinschronik.
Außerdem hat er die Anwesenheits- und Teilnehmerlisten der Sänger bei den Chorproben und der Mitwirkung des Chors bei Veranstaltungen zu führen.
Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
Der 2. Schriftführer vertritt ihn bei Abwesenheit und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
§ 16 Aufgaben des Schatzmeisters
Der 1. Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat insbesondere sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach den Anweisungen des 1. Vorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen. In der Mitgliederversammlung hat er den Kassenbericht zu erstatten. Er ist für den pünktlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge zuständig.
Der 2. Schatzmeister vertritt ihn im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
§ 17 Aufgaben des Kassenrevisors
Der 1. Kassenrevisor hat die Geschäfte des Schatzmeisters zu überwachen und mindestens am Schluss der Wahlperiode zu überprüfen. Die Revision ist im Kassenbuch zu vermerken.
In der Mitgliederversammlung hat er Bericht über die Rechnungsprüfung zu erstatten; über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der 2. Kassenrevisor unterstützt den 1. Kassenrevisor und vertritt ihn bei Abwesenheit.
§ 18 Aufgaben des Organisators
Der 1. Organisator hat geplante Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, auswärtige Chorwettbewerbe, Vereinsausflüge, Jubiläums-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern u.a.m.) vorzubereiten und die damit zusammenhängenden Formalitäten in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden zu erledigen. Außerdem soll er im Bedarfsfall Kontakte zu einschlägigen Lieferfirmen pflegen, die den Verein mit Lieferungen und Leistungen aller Art versorgen und er soll Verbindungen zu Hotels und Gaststätten zur preiswerten Unterbringung von Gästen des Vereins oder der Vereinsmitglieder bei Vereinsausflügen aufnehmen.
Der 2. Organisator unterstützt den 1. Organisator und vertritt ihn bei Abwesenheit.
§ 19 Aufgaben des Notenwarts
Dem 1. Notenwart obliegt die Registrierung und Aufbewahrung des gesamten Notenmaterials. Er soll darüber ein Verzeichnis fuhren. Außerdem hat er die Notenmappen der Sänger bei Bedarf durch einzulegende Inhaltsverzeichnisse zu ergänzen. Für neu hinzukommende aktive Mitglieder hat er die Notenmappen anzulegen.
Er ist verantwortlich für die Notenbereitstellung vor den verschiedenen Auftritten des Chors.
Der 2. Notenwart unterstützt den 1. Notenwart und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
§ 20 Der Chorleiter
Der Chorleiter wird vom Vereinsausschuss berufen. Er kann Mitglied des Chores sein.
Der Chorleiter hat die Aufgabe, die Chorproben zu leiten und die Sänger nach den gegebenen Möglichkeiten zu schulen. Bei Veranstaltungen des Chors obliegt dem Chorleiter die musikalische und künstlerische Ausgestaltung und Durchführung. Bei der Teilnahme des Chors an nationalen und internationalen Veranstaltungen und Wettbewerben hat er die Sänger durch intensive Einstudierung des vorzutragenden Liedgutes darauf vorzubereiten. Die Erfüllung dieser Aufgaben sowie die Auswahl des Liedgutes erfolgen im Benehmen mit dem Vereinsausschuss.
Zwischen dem Verein und dem Chorleiter soll eine Vereinbarung über die Dauer seiner Tätigkeit sowie über die Kündigungsfrist getroffen werden. Der Chorleiter hat Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.
§ 21 Vereinsordnung
Der Vereinsausschuss kann zur Regelung interner Angelegenheiten im Rahmen der Satzungsbestimmungen eine Vereinsordnung beschließen.
§ 22 Auflösung des Vereins
Anträge auf Auflösung des Vereins, welche nicht vom Vereinsausschuss ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der aktiven Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Gröbenzell, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im kulturellen Bereich zu verwenden hat.
§ 23 Änderung der Satzung
Anträge zur Satzungsänderung, welche nicht vom Vereinsausschuss ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der aktiven Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung nach §§22 und 23 der bisher gültigen Satzung vom 25.01.1961 am 16.04.1991 beschlossen, ergänzt am 30.04.1985 und neu gefasst am 13.02.2001. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.